Gesetze / Versicherungsvermittlungsverordnung

VersVermV 2018

§ 27 Übergangsregelung

Ein vor dem 1. Januar 2009 erworbener Abschluss als Versicherungsfachmann oder Versicherungsfachfrau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. steht der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung nach § 2 gleich.

§ 26